Name und Adresse von Rechtsanwalt Markus Matzkeit an der Seite seines sportlichen Firmenwagens

Gerichtliches

Gerichtliche Tätigkeit

Für die Tätigkeit vor Gericht ist eine feste Gebühr anzusetzen; ein Rahmen, wie in der außergerichtlichen Tätigkeit steht hier nicht zur Verfügung. Gerichtlich sind drei Gebührentatbestände zu erwähnen:

1. Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt dafür, dass er im Rahmen eines Prozesses tätig wird, bzw. diesen durch Einreichung einer Klageschrift einleitet. Sie beträgt in der ersten Instanz das 1,3fache einer vollen Gebühr, in der Berufungsinstanz das 1,6fache.

War der Rechtsanwalt bereits außer gerichtlich tätig, wird die dort entstandene Gebühr zur Hälfte, jedoch maximal in Höhe des 0,75fachen der vollen Gebühr, auf diese Gebühr angerechnet.

2. Nimmt der Rechtsanwalt einen Termin wahr, etwa vor Gericht, erhält er eine Terminsgebühr. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Gebühr nur einmal entsteht, unabhängig davon, wie viele Gerichtstermine in einer Angelegenheit stattfinden. Bei mindestens drei Terminen, in denen Sachverständige oder Zeugen gehört werden, entsteht eine zusätzliche 0,3-Gebühr.

3. Kann nach Erteilung eines Auftrags zur Führung eines Prozesses ein Vergleich erzielt werden, erhält der Rechtsanwalt ebenfalls eine Einigungsgebühr, die in diesem Fall jedoch nur noch eine volle Gebühr (nicht mehr das 1,5fache, wie bei einem außergerichtlichen Vergleich) beträgt.

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