Außergerichtliches
Erstberatung
Hierzu schon mal ein wichtiger Hinweis: Für die Kosten einer Erstberatung, d. h. in der Regel eine erste grobe Einschätzung der Sach- und Rechtslage, sind gesetzlich begrenzt. Diese Grenze liegt bei EUR 190,- zuzüglich eventuell entstehender Auslagen und Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist auch nur dann anzusetzen, wenn er nach den allgemeinen Regeln erreicht wird; wird er dort unterschritten, bleibt es auch bei diesem geringeren Betrag.
Außergerichtliche Tätigkeit
In der außergerichtlichen Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine so genannte Rahmengebühr, d. h. es wird zwischen dem 0,5 und dem 2,5fachen der vollen Gebühr in Ansatz gebracht. Bei der konkreten Bestimmung sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen. Mehr als das 1,3fache der vollen Gebühr darf nur berechnet werden, wenn die Sache schwierig oder umfangreich war.
Kann eine gütliche Einigung (z. B. ein Vergleich) erzielt werden, erhält der Rechtsanwalt zusätzlich eine Einigungsgebühr, die außergerichtlich immer in Höhe des 1,5fachen der vollen Gebühr anzusetzen ist.