Gegenstandswert
Ausgangspunkt für die Berechnung ist der so genannte Streit- oder Gegenstandswert, also der Wert, den die Angelegenheit für die Parteien hat. Soll etwa ein Kaufvertrag rückgängig gemacht werden, wäre der Kaufpreis der Gegenstandswert. Bei Kündigungen von Verträgen werden im Mietrecht eine Jahresmiete und im Arbeitsrecht drei Brutto-Monatsgehälter als Gegenstandswert angesetzt. Ausgehend von diesem Wert hat der Gesetzgeber eine Tabelle geschaffen, aus der sich die Höhe einer so genannten vollen Gebühr ergibt. Diese beträgt beispielsweise bei einem Gegenstandswert zwischen EUR 500,- und EUR 1.000,- EUR 80,-; bei einem Gegenstandswert zwischen EUR 9.000,- und EUR 10.000,- EUR 558,-. Auch bei diesen Beträgen treten Auslagen (diese werden in der Regel mit einer Pauschale von EUR 20,- angesetzt) und Umsatzsteuer noch hinzu.
Wie viele Gebühren ein Rechtsanwalt erhält, richtet sich nach der von ihm erbrachten Tätigkeit. Hier ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeit sich auf eine Beratung beschränkt, gerichtlich oder außergerichtlich erfolgt.